Veröffentlicht Die neue VDI-Richtlinie 3940 Blatt 6. Bestimmung von Ekel- und Ekelerregenden Gerüchen

Der Entwurf der deutschen Norm VDI 3940 Blatt 6:2025-07 wurde im Juli dieses Jahres veröffentlicht. Dieser Text befasst sich mit der Bestimmung von ekelerregenden und übelriechenden Gerüchen. Die Norm befindet sich derzeit im Entwurfsstadium und nimmt Stellungnahmen von interessierten Kreisen entgegen.

Während der letzten zweijährlichen Tagung des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) zum Thema Geruchsmanagement in der Umwelt in Salzburg fanden mehrere interessante Vorträge statt. Einer davon entfernte sich von der Vorstellung, dass Geruch "nur eine Belästigung" ist. Der Vortrag von Dr. Kirsten Sucker beschäftigte sich nämlich mit der Frage, ob ein Geruch "nur" eine erhebliche Belästigung darstellt oder ob er so ekelhaft und unangenehm ist, dass er als schädliche Umwelteinwirkung eingestuft werden sollte. Doch was genau ist der Unterschied und wie kann dieser bestimmt werden?

In Deutschland gibt es Geruchsgrenzwerte auf der Grundlage von Geruchsstunden und bestimmten Häufigkeiten, die in der TA Luft, insbesondere in Anhang 7, festgelegt sind. In diesem Anhang wird jedoch in Nr. 5 "Beurteilung im Einzelfall" in Absatz c festgelegt, dass ein Vergleich mit diesen Geruchsgrenzwerten nicht ausreicht, wenn trotz Einhaltung der Immissionswerte "schädliche Umwelteinwirkungen" auftreten (z.B. Ekel und Übelkeit verursachende Gerüche)". Mit anderen Worten: Bei solchen Gerüchen kommt es auf die "Art" und nicht mehr auf das "Ausmaß oder die Dauer" der in § 3 Abs. 1 BImSchG angesprochenen Immissionen an.

Und was besagt dieser Artikel? Der Absatz lautet: "Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach ihrer Art, Ausdehnung oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen."

Diese Definition legt die Schwelle für die Einstufung einer Immissionskonzentration als "schädlich" fest, die nicht nur erhebliche Gefahren, sondern auch erhebliche Belästigungen umfasst, und dient als Grundlage für alle Vorsorge- und Genehmigungspflichten nach dem BImSchG.

Besteht der Verdacht, dass Gerüche von der Bevölkerung als ekelerregend empfunden werden, muss die zuständige Behörde eine weitergehende Kontrolle durchführen als in der TA Luft beschrieben. Als Hilfestellung für die zuständigen Behörden wurde die Norm VDI 3940 Blatt 6:2025-07 Bestimmung von ekelerregenden und übelriechenden Gerüchen erarbeitet, deren Entwurf jetzt zur Kommentierung ausliegt.

Für Geruchsverantwortliche, die es genauer wissen wollen, definiert diese Norm ein kritisches Ekelpotential(EPkrit ≥ 22.125), ab dem der Geruch nicht mehr bewertet und mit Geruchsgrenzwerten verglichen wird. Der Grund dafür ist, dass von ekelerregenden Gerüchen unmittelbare Gesundheitsrisiken ausgehen können. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung und nicht nur eine erhebliche Belästigung (die sich übrigens auch auf die Gesundheit auswirkt) vorliegt, die ein sofortiges Handeln erforderlich macht.

Zur Berechnung des kritischen Ekelpotenzials wird eine Gewichtung der Messgrößen Intensität (nach den Normen VDI 3882 Blatt 1 und VDI 3940 Blatt 3), hedonischer Ton (VDI 3882 Blatt 2) und Geruchsbelästigung (VDI 3883 Blatt 1) vorgenommen. Zusätzlich wird die potenzielle Ekelwirkung durch zwei Ja/Nein-Fragen ermittelt, nämlich ob körperliche Symptome (Übelkeit, erhöhter Speichelfluss, Erbrechen) auftreten oder wahrgenommen werden und ob der Geruch als "ekelerregend" empfunden wird.

Um mehr darüber zu erfahren, empfiehlt es sich, die Norm VDI 3940 Blatt 6 zu erwerben, wobei ich die Veröffentlichung der endgültigen Fassung abwarten würde, es sei denn, Sie haben es eilig.

 


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